Vorstand:                              Birgit Berg, Heidi Diemer, Barbara Hase, Hille Popplow


Satzung „Wohnprojekt Horizonte e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Eintragung
Der Verein mit Namen „Wohnprojekt Horizonte e.V.“ und Sitz in Wiesbaden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung
  • der Jugend- und Altenhilfe
  • der Flüchtlingshilfe
  • der Kunst und Kultur
  • der Volksbildung
  • des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeiten, die gemeinschaftliches Wohnen als Projekt für ältere (allein lebende) Menschen wie auch für Familien bietet:
  • Gegenseitige Unterstützung und Hilfe im Alltag, ein lebendiges, geselliges Miteinander in der Hausgemeinschaft u.A.
  • Hilfe gegen die Vereinsamung älterer Menschen durch gemeinschaftsfördernde Aktivitäten, wie gemeinsames Kochen, Vorlesen, Spazierengehen, Boulespielen etc. für Menschen im Wohnumfeld/Quartier
  • Kurse belehrender Art: Lebenspraktische Fähigkeiten, Umgang mit Behörden und Ämtern, Sprachen, Umgang mit PC und neuen Medien
  • Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche für eine sinnvolle Freizeitbetätigung Dazu gehören auch Kinder und Jugendliche aus der nahe gelegenen Flüchtlingsunterkunft
  • Betreuung von Kindern, die temporär betreut werden müssen. Hilfe für Kinder, die Lern- oder Konzentrationsschwäche haben, zur Hausaufgabenerledigung
  • Vernetzung mit anderen Akteuren im Wohnumfeld, z.B. Vereine, Kirchen, Schulen, Stadtteilkonferenz und Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements innerhalb des Stadtteils
  • Initiierung von kulturellen Veranstaltungen, z.B. Theater, Lesungen, Musik, für interessierte Menschen aus dem Wohnumfeld/Stadtteil
  • Beratung von Personen und Gruppen, die sich für gemeinschaftliches Wohnen interessieren und ein entsprechendes Projekt starten wollen
 § 3 Steuerbegünstigung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Vergütungen
Die Ämter des Vereinsvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Für alle Vereinsmitglieder (einschl. Vorstandsmitgliedern) ist abweichend von Satz 1, eine angemessene Vergütung für ihren Zeit- und/oder Arbeitsaufwand möglich.


§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann Jeder durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet, werden. Ebenso kann ein Mitglied jederzeit durch schriftliche Anzeige an den Vorstand aus dem Verein austreten.


§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder unterstützen die ideellen Vereinsziele und verpflichten sich darüber hinaus, sich an der Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins zu beteiligen.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die im Lastschriftverfahren eingezogen werden. Näheres dazu regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.


§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet auf Grund eines Vorstandsbeschlusses nach Bedarf statt, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden bei allen Abstimmungen nicht berücksichtigt.
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordert.
Der Vorstand muss zur Mitgliederversammlung spätestens zwei Wochen vorher in Textform mit Tagesordnung einladen. Bei Satzungsänderungen beträgt diese Frist vier Wochen.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind in Textform spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen. Über die Zulassung dieser Anträge wird mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder entschieden.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes  
  • Festlegung der Beitragsordnung
  • Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zur Vereinsauflösung
  • Behandlung des Widerspruchs eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss
  • Berufung von Ausschüssen oder Arbeitskreisen
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll dokumentiert und vom Versammlungsleiter und  Protokollführer unterzeichnet.
Dieses Protokoll wird den Vereinsmitgliedern in Textform zugesandt. Einwendungen gegen das Protokoll sollen dem Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen bekannt gegeben werden.
Bei Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen.


§ 9 Vorstand
Der Vorstand leitet den Verein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Den Vorstand bilden: 

mindestens drei, höchstens 5 Personen.
Der Vorstand soll mehrheitlich aus den Mitgliedern der Wohngruppe besetzt sein.
Zur Vertretung des Vereins sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam gem. § 26 BGB berechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung).
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Soweit die Vergütung den Betrag von 720 € pro Person und Jahr nicht übersteigt, entscheidet der Vorstand über die Gewährung.
Ansonsten entscheidet die Mitgliederversammlung. Vergütungen aufgrund eines Anstellungsvertrages bleiben davon unberührt.


§ 10 Kassenprüfung
Die Kassenführung des Rechnungsjahres wird jeweils von zwei Kassenprüfern geprüft. Sie werden für jeweils 2 Jahre gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Der Prüfungsbericht wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.


§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, sofern diese eigens zu diesem Zweck einberufen wurde.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Hospiz Advena, Bahnstraße 9 b, 65205 Wiesbaden.
Diese Körperschaft muss das erhaltene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.


§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.


§ 13 Ermächtigung des Vorstands
Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der vorstehenden Satzung, die für die Eintragung der Änderungen in das Vereinsregister erforderlich sind, zu beschließen.


Wiesbaden, 18.08.2020
Heidrun Groeger, Ingrid Nensel
Versammlungsleiterin Protokollführerin